Rechtliche Betreuung

Die rechtliche Betreuung basiert auf den Bestimmungen des § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie wird für volljährige Personen eingerichtet, die infolge einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht vollständig eigenständig regeln können. Solche Situationen können beispielsweise durch Krankheiten oder Unfälle eintreten, auch wenn sie nur vorübergehend sind. Die Einleitung einer Betreuung kann auf Antrag der betroffenen Person selbst, von Amts wegen oder auf Anregung Dritter erfolgen.

Wenn im familiären oder persönlichen Umfeld keine geeignete Person für eine ehrenamtliche Betreuung zur Verfügung steht, wird ein selbstständiger Berufsbetreuer oder ein Vereinsbetreuer bestellt. Der rechtliche Betreuer darf ausschließlich in den vom Betreuungsgericht festgelegten Aufgabenkreisen tätig werden, die im gerichtlichen Beschluss und im Betreuerausweis vermerkt sind.

Zu diesen so genannten Aufgabenkreisen zählen beispielsweise:

  • Gesundheitssorge
  • Vermögenssorge
  • Bearbeitung der amtlichen Post
  • Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden
  • Geltendmachen von Leistungsansprüchen
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Entscheidung über die Unterbringung

Eine rechtliche Betreuung bedeutet keine Entmündigung oder Bevormundung, wie es früher oft verstanden wurde. Vielmehr unterstützt der Betreuer den Willen oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten, um ihm ein möglichst selbstbestimmtes und würdevolles Leben zu ermöglichen. Der Betreuer wahrt die Rechte des Betroffenen und setzt rechtliche Ansprüche für ihn durch.

Die individuelle Betreuung zielt darauf ab, finanzielle Ansprüche zu sichern, die Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben zu fördern, Gleichstellung zu gewährleisten und den Zugang zu allen Fördermöglichkeiten sicherzustellen.

Betreuungen sind nicht zwangsläufig dauerhaft. Das Gericht überprüft in regelmäßigen Abständen, spätestens nach sieben Jahren, ob die Betreuung weiterhin erforderlich ist. Der Betreuer ist zudem verpflichtet, dem Gericht mitzuteilen, wenn er der Ansicht ist, dass die Betreuung oder einzelne Aufgabenkreise nicht mehr notwendig sind. Zudem muss der Betreuer jährlich einen Bericht über die Betreuungstätigkeit beim Betreuungsgericht einreichen.

Da hier nur ein kleiner Anriss der Thematik erfolgen kann, setzen Sie sich bitte bei konkreten Fragen oder Problemen mit uns persönlich in Verbindung. Rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin!